Klaus Meier

Wenn das Jobcenter drei mal klingelt

Grundgesetz vor Sozialgesetzbuch
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Klaus Meier

Einer der Schrecken jedes ALGII Abhängigen ist, wenn ohne Anmeldung, Jobcenter Mitarbeiter vor der Haustür stehen. Erst mal heißt es dann Ruhig bleiben und nur nicht Bange machen lassen. Solange man sich an die Regeln gehalten hat braucht man keine Angst haben. Grundsätzlich muss man die Mitarbeiter des Jobcenters nicht in die Wohnung lassen. Denn diese ist durch Art. 13 des Grundgesetzes geschützt.  Es gibt zwar auch hier Ausnahmen, aber diese treffen sicher nicht auf die Mitarbeiter des Jobcenters zu.

Aber was tun?  Hausbesuche durch das Jobcenter müssen zwar das letzte Mittel zur Feststellung und Klärung sein, aber man will ja auch was. Das heißt, wenn man zum Beispiel eine neue Waschmaschine will muss man auch zulassen das kontrolliert wird das man keine hat oder diese defekt ist. Darum also das erste was man macht ist ein Termin vereinbaren, denn ohne Vorbereitung soll man die Mitarbeiter vom Jobcenter nie in die eigene Wohnung lassen. Sollte der Mitarbeiter ohne Einwilligung oder durch Androhung von Sanktionen sich Zugang zur Wohnung verschaffen wollen, sollte man nicht zögern die Polizei zu rufen.

PrivatsphäreZum Termin geht es dann nicht darum aufgeräumt zu haben oder das im Schafzimmer die zweite Decke vom Sexpartner weg geräumt ist der ab und zu vorbeischaut. Es geht als erstes darum nicht alleine zu sein. Also das zum Termin eine Person des eigenen Vertrauens dabei ist. Dieser gibt Sicherheit und kann als Zeuge fungieren sollte es zu Unstimmigkeiten kommen. Auch kann  man ein eigenes Protokoll über den Besuch anfertigen. Das hilft sich zu Erinnern, wenn das ganze vor dem Kadi endet. Doch bevor man die Mitarbeiter dann in die Wohnung lässt, sollte man sich unbedingt die Dienstausweise zeigen lassen. Dazu sollte man sich auch den Prüfungsauftrag vorlegen lassen um zu Wissen um was es eigentlich geht.

Die Mitarbeiter sind in der Wohnung, was jetzt? Die Mitarbeiter des Jobcenters dürfen auch jetzt nicht eigenmächtig handeln. Heißt, es dürfen keine Türen oder Schubfächer eigenmächtig geöffnet und durchsucht werden. Alles bedarf der Einwilligung und muss ohne Zwang oder Nötigung erfolgen. Sollten Fotos gemacht werden bedarf auch dieses der Zustimmung. Desweiteren ist es den Jobcenter Mitarbeiter untersagt Befragungen von Dritten Personen durchzuführen. Das gilt für Anwesende Personen genauso wie für im Haushalt lebende Kinder oder Nachbarn. Selber hat man das Recht den Hausbesuch jeder Zeit zu beenden, wenn die Mitarbeiter des Jobcenters sich nicht benehmen können oder sich nicht an die Regeln halten.

Der Hausbesuch ist zu Ende, jetzt heißt es abwarten und nur nicht selber stressen. Denn gegen alles kann man Widerspruch einlegen.

Erstveröffentlichung auf Hartz-IV-Nachrichten.de
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Über den Autor: Klaus Meier, 1965 in Berlin geboren ist aufgewachsen in einer politisch desinteressierten Arbeiterfamilie. Lange glaubte er an die Leistungsgesellschaft und das jeder die gleichen Möglichkeiten hätte. Das Leben lehrte ihn, dass es nicht so war. Dadurch politisch aktiviert schreibt er humanistische linke Texte und wurde ein Verfechter des bedingungslosen Grundeinkommens sowie kommunalpolitisch aktiv. Klaus Meier schreibt auf Facebook unter #Dissident

 

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